Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sequoia Star AG

Die Sequoia Star AG regelt ihre Tätigkeiten, nämlich Arbeitsvermittlung und Personalverleih, in den nachfolgenden 13 Punkten wie folgt:

  1. Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen bilden integrierenden Bestandteil jedes Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Der Einsatzbetrieb anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich. Ist er damit nicht einverstanden, so hat er die Sequoia Star AG davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; in diesem Fall wird der Einsatz des Mitarbeiters beendet und das Angebot der Sequoia Star AG ungültig.

    Die besonderen Bedingungen eines einzelnen Einsatzes wie Stundentarif, Einsatzbeginn / -dauer und -ende, Arbeitsort usw. werden im Voraus festgelegt und durch den Verleihvertrag bestätigt. Sollte der Einsatzbetrieb durch aussergewöhnliche Umstände gezwungen sein, im Verlaufe des Einsatzes den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder die Arbeitsgattung zu ändern, so muss er die Sequoia Star AG direkt und unverzüglich darüber informieren, damit der Temporärmitarbeiter informiert werden kann.

  1. Jeder Temporärmitarbeiter steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Sequoia Star AG und erbringt seine Leistung in ihrem Auftrag und gegen Rechnung an den Einsatzbetrieb. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Ebenso verpflichtet er sich, dem Temporärmitarbeiter die zur Ausführung seiner Arbeit notwendigen Ausrüstungen, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen und zu kontrollieren, ob diese korrekt angewendet werden.
  1. Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so ist er verpflichtet, dies der Sequoia Star AG mitzuteilen.
  1. Der Temporärmitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften und Weisungen des Einsatzbetriebs zu respektieren und anzuwenden, sofern ihm diese bekannt sind. Er ist vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  1. Die Sequoia Star AG lehnt grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden an Installationen, Materialien, Drittpersonen usw. die durch einen Temporärmitarbeiter verursacht werden. Es obliegt dem Einsatzbetrieb, die notwendigen Versicherungen zur Deckung der verschiedenen Risiken abzuschliessen (Art. 101 OR).
  1. Für den Temporärmitarbeiter gelten die betriebsüblichen Arbeitszeiten als normale Arbeitszeit. Als Überzeit gelten diejenigen Stunden, welche über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen (gemäss entsprechendem Gesamtarbeitsvertrag); sie werden gemäss dem Reglement des Einsatzbetriebs entschädigt und müssen auf dem Arbeitsrapport separat aufgeführt werden.
  1. Ab Einsatzbeginn verpflichtet sich der Einsatzbetrieb, die Arbeitsqualität und -leistung des Temporärmitarbeiters zu kontrollieren, ob diese den verlangten Anforderungen entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Einsatzbetrieb ihn innerhalb der ersten acht Arbeitsstunden des betreffenden Einsatzes ohne jegliche Verpflichtung entlassen. Sofern möglich, wird die Sequoia Star AG umgehend Ersatz anbieten (siehe Punkt 10).
  1. Auf Anfrage, am Ende einer jeden Woche oder gemäss anderweitiger Abmachung muss der Einsatzbetrieb den vom Temporärmitarbeiter ausgefüllten Arbeitsrapport kontrollieren und mit Firmenstempel sowie einer gültigen Unterschrift versehen. Anhand des unterzeichneten Arbeitsrapportes und gemäss den abgemachten Bedingungen im Verleihvertrag erstellt die Sequoia Star AG die Rechnung. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, die geleistete Arbeit zu kontrollieren, bevor er den Arbeitsrapport unterschreibt. Der Einsatzbetrieb ist dafür verantwortlich, dass allfällige Angaben wie Objektbezeichnungen, Kostenstellen usw. auf dem Rapport aufgeführt sind. Allfällige Reklamationen oder Abzüge sind direkt auf dem Arbeitsrapport aufzulisten. Mit seiner Unterschrift anerkennt der Einsatzbetrieb, dass der Rapport korrekt ausgefüllt ist.
  1. Wenn der Verleihvertrag auf eine unbefristete Dauer abgeschlossen wird, kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung der folgenden Fristen auflösen:
    – zwei Tage innerhalb der ersten drei Monaten ununterbrochener Anstellung
    – sieben Tage, auf das Ende der folgenden Arbeitswoche, zwischen dem vierten und sechsten Monat ununterbrochener Anstellung
    – ein Monat ab dem siebten Monat ununterbrochener Anstellung.

    Einsätze auf eine bestimmte Dauer enden automatisch und ohne Kündigungsfrist. Die vorzeitige Auflösung eines solchen Verleihvertrages aus wichtigen Gründen, durch gemeinsame Vereinbarung oder unter den obengenannten Fristen, bleibt vorbehalten.

    Wird die Sequoia Star AG zu spät über die gewünschte Beendigung eines Einsatzes benachrichtigt, verlängert sich die Kündigungsfrist automatisch so weit, bis die obengenannten Fristen eingehalten werden.

  1. Falls der Temporärmitarbeiter den Einsatz nicht ausführen kann (Krankheit, Unfall usw.), so behält sich die Sequoia Star AG das Recht vor, einen gleichwertigen Mitarbeiter einzusetzen. Sollte sich kein geeigneter Ersatz finden lassen, endigt der Verleihvertrag mit sofortiger Wirkung.
  1. Der Einsatzbetrieb kann einen Temporärmitarbeiter nach Einsatzende in einem direkten Arbeitsverhältnis anstellen. Wenn jedoch der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Betrieb übertritt, kann die Sequoia Star AG eine Entschädigung geltend machen. Diese beläuft sich auf die Höhe von Verwaltungsaufwand und Gewinn, welcher der Einsatzbetrieb dem Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn wird von der Sequoia Star AG angerechnet.
  1. Die Sequoia Star AG stellt sofort nach Eingang der Arbeitsrapporte Rechnung an den Einsatzbetrieb. Die Rechnungen sind netto und ohne Skonto innert 10 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
  1. Alle von der Sequoia Star AG erbrachten Leistungen sind der Bundesratsverordnung über die Mehrwertsteuer unterworfen. Dementsprechend verstehen sich alle vereinbarten Tarife exkl. Mwst. und werden jeweils um den entsprechenden Mehrwertsteuerbetrag erhöht.

Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind, soweit sich nichts anderes ergibt, geschlechtsneutral auszulegen.

Als Gerichtsstand gilt ausschliesslich der Sitz der Sequoia Star AG.

Auf sämtliche Rahmen-, Einsatz- und Verleihverträge sowie auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschliesslich Schweizerisches Recht Anwendung.

Sequoia Star AG

Industriestrasse 50
8152 Glattbrugg
T +41 44 743 51 41
info@sequoiastar.ch

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